Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wem nach einem Diebstahl des Leasingfahrzeugs die Versicherungsleistung aus einer Vollkaskoversicherung zusteht.
Sachverhalt
Wird ein Auto geleast, dann erwirbt man es nicht, sondern zahlt monatliche Raten, um es zu nutzen. Das Fahrzeug bleibt die gesamte Laufzeit Eigentum der Leasingfirma.
Die Klägerin, eine Leasingnehmerin, hatte vertragsgemäß eine Vollkaskoversicherung zum Neuwert abgeschlossen. Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs erstattete die Versicherung der Leasing-Bank etwa 50.000 EUR für alle Verluste und Kosten und machte die Zahlung der weitergehenden rund 20.000 EUR an die Klägerin von der Zustimmung der Beklagten abhängig. Diese stellte sich aber quer und gab bei der Versicherung die Zahlung nicht frei.
Neuwert-Entschädigung steht dem Kunden zu
Der BGH stellte nun klar, dass die 20.000 Euro der Leasingnehmerin zustehen. Ein Autokäufer schließe eine Neuwert-Versicherung ab, um sich bei Verlust einen gleichwertigen Neuwagen anschaffen zu können und nicht auf einen Gebrauchten ausweichen zu müssen. Beim Leasing sei die Interessenlage nicht anders: Der Kunde könne das Geld einsetzen, um zu vergleichbaren Konditionen einen anderen Neuwagen zu leasen.
Der Leasinggeber dagegen nutze die Autos nicht selbst, sondern finanziere sie nur. Er würde das Geld von der Versicherung als reinen „Übererlös“ vereinnahmen. Das widerspricht laut BGH dem Gerechtigkeitsgedanken.
Fazit
Lange war die Frage, wem die Neuwert-Entschädigung zusteht, umstritten. Auch die Vorinstanz war noch anderer Auffassung. Hier könne die Klägerin das Fahrzeug infolge des Diebstahls entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht mehr an die Beklagte zurückgeben. Daher habe die Klägerin die wegen des Diebstahls erlangte Versicherungsleistung, und zwar in voller Höhe, herauszugeben. Und das sogar dann, wenn sie dadurch Gewinn mache. Der Leasinggeber sei als juristischer und wirtschaftlicher Volleigentümer des Leasingobjekts stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen, die aus einer Wertsteigerung des Objekts resultierten.
Bei einem Leasingvertrag fallen allerdings Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer auseinander. Das Interesse, ein Neufahrzeug anschaffen und nutzen zu können, liegt im Rahmen eines Leasingvertrags eindeutig beim Leasingnehmer und nicht beim Leasinggeber. Die nunmehr erfolgte Klarstellung des BGH ist daher zu begrüßen.
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Bild von Michal Jarmoluk auf Pixabay