Etliche Restaurants mussten aufgrund der Corona-Pandemie über mehrere Monate zwangsweise schließen. Für die Betreiber, deren Lebensexistenz durch die staatlichen Maßnahmen bedroht ist, stellt sich die Frage, ob ihre Versicherungen für die coronabedingten Einnahmeausfällen durch Betriebsschließung- bzw. Betriebsausfall aufkommen. Laut dem OLG Karlsruhe kommt es dabei auf die genaue Formulierung in den Versicherungsbedingungen an und ob diese auch klar und verständlich sind.
Versicherungen müssen für Betriebsschließungen wegen des Lockdowns nicht immer zahlen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe stellt auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen ab und untersucht, ob diese klar und verständlich sind (Urt. v. 30.06.2021, Az. 12 U 4/21 und 12 U 11/21).
In einem dem OLG vorliegenden Fall hatte ein Heidelberger Hotel mit angeschlossener Gaststätte die Leistungspflicht seines Versicherers gefordert. Nach hinreichender Prüfung der AGB kam das OLG zu dem Ergebnis, dass diese mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug nehmen würden. Eine Entschädigungspflicht der Versicherung bestehe demnach dann, wenn die Schließung auf Krankheiten und Krankheitserreger beruht, die in den §§ 6, 7 des IfSG benannt sind. Da das Coronavirus in dieser Aufzählung nicht genannt ist, müsste die Versicherung laut AGB auch nicht zahlen. Die Regelung ist für den Versicherungsnehmer jedoch irreführend, da der Eindruck entsteht, dass eine Betriebsschließung aufgrund jedes Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers versichert ist. Der Verweis auf den abschließenden Katalog werde dem Versicherungsnehmer hier nicht deutlich genug vor Augen geführt. Da es sich bei dem Corona-Virus um einen meldepflichtigen Krankheitserreger handelt, muss die Versicherung zahlen.
Auch der Wirt des bekannten Augustiner-Kellers in München hat Glück gehabt. Vor dem dortigen Landgericht hat er eine Millionen-Entschädigung zugesprochen bekommen. Auch hier habe der Verweis in den AGB auf das IfSG ausgereicht.
Liegt kein Verweis auf das Infektionsschutzgesetz vor und wurde den Versicherungsbedingungen eine abschließende Liste von Krankheitserregern zugrunde gelegt, muss die Versicherung bei einer coronabedingten Betriebsschließung nicht zahlen. Zudem wird es in etlichen Fällen so sein, dass das Corona-Virus als solches bei Vertragsschluss noch nicht bekannt und demnach auch nicht im Versicherungsvertrag benannt wurde.
Bisher haben die Gerichte in einem solchen Fall auch eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nicht angenommen.
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Photo by Tim Mossholder on Unsplash
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