Knapp 40% der Ehen in Deutschland werden wieder geschieden, aber nur ein Viertel der Ehen werden mit einem individuellen Ehevertrag versehen. Viele Ehepaare lehnen einen Ehevertrag aus der Hoffnung, die Ehe werde ewig halten, kategorisch ab. Wir empfehlen: Lieber auf Nummer sicher gehen und die Konditionen einer Scheidung schon regeln, bevor sich das Ehepaar neben der emotionalen Belastung mit einem jahrelangen, kostenintensiven Scheidungsprozess konfrontiert sieht.
Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Eheschließung verfasst werden. Die Regelungen finden sich in den §§ 1408 ff. BGB.
Der Status quo
Die im Familienrecht befindlichen Vorschriften sind oft nicht auf Doppelverdiener-Ehen – wie sie heutzutage immer öfter vorkommen – zugeschnitten. Eingeführt wurden sie im 20. Jahrhundert in erster Linie, um die Ehefrau im Fall einer Scheidung oder bei Todesfall des Ehemannes zu schützen, da diese regelmäßig nach der Eheschließung zugunsten der Kindererziehung und zur Übernahme der Haushaltsführung keinen Beruf ausübte und somit kein oder nur ein geringes Vermögen aufbauen konnte. Immer mehr entsteht das Bedürfnis nach Regelungen, die auf die individuelle Situation moderner Ehepaare zugeschnitten sind. Nicht nur finanzielle, sondern auch sorgerechtliche Regelungen bezüglich gemeinsamer Kinder können im Ehevertrag festgelegt werden.
Ehevertrag bei Scheidung
Im Ehevertrag einigen sich die Ehepartner über die Bedingungen im Falle einer Scheidung. Für viele Ehepaare kann dies, vor allem während der Hochzeitsvorbereitungen, sehr unromantisch wirken. Hier hilft ein Vergleich mit einem Testament: Hierbei muss man sich mit einem belastenden Ereignis befassen; das kann im Ernstfall aber für Rechtssicherheit sorgen. Es besteht die Möglichkeit, dass beide Ehepartner aus der Vereinbarung Vorteile ziehen. Besonders bei erheblichen Vermögen auf einer oder auf beiden Seiten ist der Vertrag sinnvoll und dient der gegenseitigen Absicherung. Hier können auch besondere persönliche Umstände berücksichtigt werden.
Ehevertrag und Unterhalt
Im Ehevertrag können die gesetzlichen Regelungen zu Güterstand, Unterhalt und Versorgungsausgleich abgeändert oder ausgeschlossen werden, sofern die neu getroffenen Regelungen nicht sittenwidrig sind. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Ausschluss von Unterhalt an den Partner, der die Kinder betreut, vereinbart wird. Unterhaltsregelungen in Eheverträgen gehen meist zu lasten des Partners, der ein geringeres Einkommen hat. Bei ungleichen Vermögensverhältnissen soll verhindert werden, dass der vermögendere Teil im Fall einer Scheidung einen erheblichen finanziellen Nachteil erleidet.
Gütertrennung
Nach dem Gesetz bildet das Ehepaar mit der Eheschließung eine Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass alles, was in der Ehe erwirtschaftet wurde, im Falle einer Scheidung gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufgeteilt wird. Was der jeweilige Partner mit in die Ehe bringt, bleibt ihm jedoch auch nach einer Scheidung erhalten, wenn nichts anderes vereinbart wird.
Die Gütertrennung schließt den Zugewinn aus. Im Todesfall bedeutet dies, dass der überlebende Partner ohne ein Testament neben Kindern aus der Ehe nur ein Viertel des Vermögens des Verstorbenen erbt. In einer Zugewinngemeinschaft würde er in diesem Fall die Hälfte erben. Im Fall einer Scheidung wird der Zugewinn durch eine Geldzahlung ausgeglichen. Hat ein Eheteil einen erheblichen (auch ideelen) Wertzuwachs seines Vermögens erfahren, muss dieser zur Hälfte ausgeglichen werden. Die Gütertrennung kann also vor allem bei ungleichen Vermögensverhältnissen und bei Ehen zwischen zwei Unternehmern sinnvoll sein, da dann jeder sein finanzielles Risiko selbst trägt. Auch bei hoher Verschuldung eines Partners vor der Eheschließung ist ein Ehevertrag sinnvoll. Schafft es das Ehepaar gemeinsam die Schulden zu tilgen, so wird bei einer Scheidung das Anfangsvermögen des ehemals Verschuldeten beim Ausgleich des Zugewinns mit Null bewertet, was als sehr ungerecht empfunden wird.
Kosten
Der Ehevertrag muss notariell von einem Notar beurkundet werden. Wie hoch die Notargebühren sind, regelt das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Haben die Eheleute ein Reinvermögen von 100.000€, erhält der Notar eine doppelte Gebühr nach Nr. 21100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG in Höhe von 546€. Dazu kommen noch Auslagen und die Mehrwertsteuer.
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Photo by Sandy Millar on Unsplash