Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus? Von wegen! Ein vergessenes „s“ kostet einen Rechtsanwalt aus Würzburg nun über 1.000 Euro. Abgemahnt wurde er von einem anderen Rechtsanwalt wegen eines Verstoßes gegen die neue Datenschutzgrundverordnung auf seiner Webseite.
Während die einen sich eine gewisse Schadenfreude nicht verkneifen können – es trifft genau einen Anwalt – versteht das Landgericht Würzburg hier keinen Spaß:
Für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung wird dem Webseitenbetreiber ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren angedroht.
Klingt absurd? Die DSGVO sieht für Verstöße sogar Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro vor!
Der Rechtsanwalt aus Würzburg hatte nach Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 seine Webseite nicht an das Datenschutzrecht angepasst: Statt per https:// war seine Webseite nur per http:// erreichbar. Es fehlte also unter anderem die SSL Verschlüsslung – die Folge war eine kostenpflichtige Abmahnung.
Bei der Umsetzung der DSGVO lauern jedoch nicht nur technische Fallstricke, wie die SSL Verschlüsselung oder die verpflichtende E-mail Kommunikation per S/MIME, die die Mehrheit der Betroffenen selbst gar nicht umsetzten können: Schließlich wird der Handwerker oder Frisör von neben an wohl kaum Informatik studiert haben. Auch eine juristisch korrekte – aber trotzdem – verständliche Datenschutzerklärung muss auf Ihrer Webseite vorhanden sein. Dies sind nur ein paar der unzähligen Voraussetzungen, die die DSGVO an einen Betrieb stellt, der datenschutzkonform arbeiten will. Eine Übersicht über die wichtigsten Pflichten finden Sie hier.
Der Beschluss des Landgerichts Würzburg ist damit der Startschuss für die Abmahnindustrie, Webseitenbetreiber und Unternehmen wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung abzumahnen – und mögen diese noch so klein sein.
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