Lästige Nachbarn sind jedem ein Dorn im Auge, allerdings sind streitwütige Nachbarn und auch streitsuchende Besucher durchaus keine Seltenheit. Der BGH macht Mietern nun Hoffnung, dass man als Nachbar jedoch nicht alles erdulden muss.
Eine Mieterin war in etlichen Streitigkeiten mit den anderen Bewohnern verwickelt und muss nun ihre Wohnung räumen. Der Frau, die seit 2006 zur Miete wohnte, hatten die Vermieterinnen fristlos und ordentlich gekündigt, nachdem die Bewohnerin und ihr Lebensgefährte sich wiederholt mit den Nachbarn stritten und diese auch mehrmals bedrohten. Die beklagte Vermieterin legte Berufung gegen die Kündigung ein, die jedoch zurückgewiesen wurde. Die Beklagte wehrte sich bis zum BGH gegen die Entscheidung mit der Begründung, dass es sich bei den Vorfällen um alte Streite handele, die nicht lange andauerten. Dies ließen die Richter unberücksichtigt. Vor allem der Lebensgefährte, der nicht Bewohner des Hauses sondern nur Besucher war, nahm mit einer erheblichen Energie an den Streitereien teil. Die gekündigte Mieterin musste sich die Bedrohungen und Beleidigungen ihres Freundes (der eine sog. Erfüllungsgehilfe ist, § 278 BGB) als vertragliche Pflichtverletzungen gegenüber anderen Mitmietern zurechnen lassen.
Nachhaltige Störung des Hausfriedens begründet Kündigung
Der BGH betonte erneut die Voraussetzung einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens. Diese liegt dann vor, wenn eine Mietpartei ihre Rücksichtnahmepflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Diese Pflicht umfasst, dass die Mieterin sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten hat, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden. Bei regelmäßigen Bedrohungen und schwerwiegenden Streitereien ist die Störung des Hausfriedens zu bejahen.
Wer einen streitsüchtigen Mieter loswerden will, sollte alle (vergangenen) Ereignisse sorgfältig dokumentieren, damit im später möglichen Streitverfahren das Gericht eine bessere Gesamtwürdigung aller Umstände vornehmen kann. Geht es nämlich dann von einer künftigen Wiederholungsgefahr seitens des Mieters aus, so ist dies ein Pluspunkt, um den Prozess zu gewinnen. Vermieter sollten nicht vergessen, dass sie den Mieter vor der ordentlichen Kündigung zunächst abmahnen müssen. Weigert sich dieser trotzdem auszuziehen und erhebt Widerspruch, so ist eine Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einzureichen.
In Zusammenarbeit mit unseren Anwälten helfen wir Ihnen gerne bei einer Kündigung wegen Störung des Hausfriedens.
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Photo by Christian Stahl on Unsplash