Stundung von Vorauszahlungen
Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie betroffen sind, können bis zum 31.12.2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern bei ihrem Finanzamt stellen. Die Stundung soll grundsätzlich zinsfrei erfolgen.
An die Bewilligung der Stundung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Der Wert der entstandenen Schäden muss nicht im Einzelnen belegt werden. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Herabsetzung von Vorauszahlungen
Sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, können Unternehmen, Selbständige und Freiberufler die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Dies gilt auch für den Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke. Der Antrag auf Herabsetzung ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen
Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Weitere Maßnahmen bei der Umsatzsteuer
Betroffene Unternehmen können auf Antrag die Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 bis auf Null herabsetzen lassen.
Der Lastschrifteinzug bei der Umsatzsteuervoranmeldung kann vermieden werden, indem bei der Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung die Kennziffer 26 ausgewählt wird. Ein bereits gewährter Lastschrifteinzug der Umsatzsteuer wird für diesen Zeitraum unterbunden
Lohnsteuer
Für die Lohnsteuer sind keine Stundungsmaßnahmen vorgesehen. Es gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen. Die Gewährung von Vollstreckungsaufschub kommt in Betracht.
Fristverlängerungsanträge
Die Finanzämter gewähren den Angehörigen der steuerberatenden Berufe rückwirkend ab dem 01. März 2020 bis zum 31.Mai 2020 Fristverlängerung für Jahreserklärungen, deren Abgabefrist bereits am 28. Februar 2020 abgelaufen ist. Steuerpflichtige ohne steuerlichen Vertreter können diesen Antrag ebenfalls stellen. Auf Antrag werden bereits festgesetzte Verspätungszuschläge in den Fällen der rückwirkenden Fristverlängerung erlassen.
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Stand 06.04.2020
Bild von Michal Jarmoluk auf Pixabay