Nach einigen Jahren braucht jede Wohnung einen neuen Anstrich. Nicht selten gibt es deshalb Streit zwischen Mieter und Vermieter, wer die Kosten für die Schönheitsreparaturen zu tragen hat.
Der Begriff „Schönheitsreparaturen“ ist irreführend, denn er umfasst nur die malermäßige Herstellung der Mieträume bei der lediglich das Aussehen des Raumes verbessert und oberflächliche Schäden behoben werden sollen.
In fast jedem Mietvertrag steht, dass Mieter die Schönheitsreparaturen vornehmen müssen. Gesetzlich geregelt ist aber, dass der Vermieter dem Mieter die Mietsache „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ überlassen und sie während der gesamten Mietzeit in diesem Zustand erhalten muss, der Vermieter also die Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Das ist gut zu wissen, weil die gesetzliche Regelung immer dann gilt, wenn Klauseln im Mietvertrag unwirksam sind. Vor allem bei älteren Mietverträgen lohnt sich deshalb oft ein Blick ins Kleingedruckte.
So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2015 entschieden, dass Mieter, die eine unrenovierte Wohnung bezogen haben, diese nicht auf eigene Kosten renovieren müssen. Denn andernfalls müssten sie die Wohnung beim Auszug in einem besseren Zustand übergeben als bei ihrem Einzug. Klauseln in Mietverträgen, die den Mieter dennoch zur Renovierung auffordern, sind daher unwirksam.
Nicht geklärt war aber bislang die Frage, ob die Mieter in einem solchen Fall den Vermieter zwingen können, Renovierungen zu zahlen oder ob sie sich mit der unrenovierten Wohnung abfinden müssen.
Hier hat der BGH nun in seinen Urteilen vom 8. Juli 2020 (Aktenzeichen: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) für Klarheit gesorgt und sich für eine Kompromisslösung entschieden: Langjährige Mieter können ihren Vermieter zum Renovieren verpflichten, müssen sich aber an den Kosten beteiligen. Die Kosten sollen in der Regel jeweils zur Hälfte von Vermieter und Mieter getragen werden. Voraussetzung ist außerdem, dass sich der Zustand der Wohnung seit Einzug deutlich verschlechtert hat.
Der BGH hatte über zwei Fälle aus Berlin zu entscheiden, in denen die Mieter in unrenovierte Wohnung gezogen waren und nun nach 14 beziehungsweise 25 Jahren von den Vermietern Geld für Schönheitsreparaturen verlangten. Die Fälle müssen nun am Landgericht (LG) neu verhandelt werden. Verschiedene Kammern hatten dort einmal den Mieter und einmal den Vermieter in der Pflicht gesehen. Beide Urteile hob der BGH auf.
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Foto by hanohiki/Shutterstock