Jetzt ist neben Volkswagen, Audi und in Teilen auch BMW und Mercedes der nächste deutsche Automobilhersteller in den Diesel-Skandal verwickelt:
Denn Opel sieht sich nun ebenfalls, neben den bereits bekannten Tätern der Abgasmanipulation, mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er Stickoxidwerte einzelner Fahrzeuge falsch angegeben habe. Dazu hat das hessische Landeskriminalamt und die Staatsanwaltschaft Frankfurt bereits Büros bei Opel durchsucht. Es gibt sogar schon einen amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes von rund 100.000 Fahrzeugen.
Der Dieselfahrer scheint nicht mehr weiterzuwissen und fragt sich zu Recht beängstigt, ob und welche Möglichkeiten er nun hat. Ein immenser Wertverlust der betroffenen Fahrzeuge sowie drohende und bereits existierende Fahrverbote in vielen deutschen Städten sind kaum noch abzuwenden.
Wie erwartet weist Opel die Vorwürfe zurück. Der Mutter-Konzern PSA bietet Rabatte für Neuwagen. Doch reicht das?
Zahlreiche Anspruchsgrundlagen kommen in Betracht. Welche Anspruchsgrundlage im konkreten Fall geltend gemacht werden kann, hängt von der Art des Vertrages mit den einzelnen Herstellern bzw. deren Händlern ab.
So ist etwa bei Leasing- oder Finanzierungsverträgen eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages und damit auch des Kaufvertrags möglich. Dies bedeutet im Einzelnen, dass der Kunde seine gesamten gezahlten Beträge (Zins- und Tilgungsleistung zzgl. einer möglichen Anzahlung) gegen Rückgabe des Alt-Fahrzeugs erhält.
Hierbei spielt insbesondere der sog. „Widerrufsjoker“ eine Rolle, der immer dann „greift“, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
Liegt kein Leasing und keine Finanzierung vor, kommt die Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen gegen den Händler oder den Hersteller in Betracht. Einerseits sind dies Gewährleistungsansprüche, die zwei Jahre nach Kauf verjähren und im Falle des VW Konzerns insbesondere Rückabwicklungsansprüche aufgrund einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung, die drei Jahre ab Kenntnis verjähren. Der Kunde bekommt dann den gesamten Kaufpreis gegen Rückgabe des Alt-Fahrzeugs zurück. Anrechnen lassen muss sich der Kunde allerdings einen sog. Nutzungsersatz, der sich an den gefahrenen Kilometern orientiert.
Wichtig ist allerdings, dass dies im Falle von Volkswagen noch vor Jahresende geschieht. Da der Skandal erstmals 2015 bekannt wurde, sind die etwaigen Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt.
Auch anzumerken ist, dass Nachrüstungsmöglichkeiten sowie das umstrittene Software-Update wohl nur kurzfristige Lösungen sind. Einige Städte, darunter auch Frankfurt am Main, könnten sogar möglicherweise ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit EURO 6 im September nächsten Jahres verhängen.
Bereits bestehende „Abwrackprämien“ oder „Wechselprämien“ sind zwar beispielsweise bei VW bis zu 10.000€ möglich. Aber sie sind nur ein Tropfen auf den heißen Stein und der Kunde steht mit seinem Restschaden weiterhin alleine dar.
Eine Klage ist damit stets angebracht. Noch.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen und die Geltendmachung Ihrer Rechte (sofern unsere kostenlose Prüfung der Erfolgsaussichten positiv ausfällt) zur Verfügung! Kontaktieren Sie uns ganz einfach jederzeit!
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