Entspannt im Urlaub zu Hause die Miete mindern.

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Der BGH hat mal wieder in einem aktuellen Urteil bestätigt: Mietminderung und Pflicht zur Mangelbeseitigung durch den Vermieter ist Pflicht – egal, ob der Mangel den Mieter auch wirklich stört!

Hintergrund: Der Vater als Mieter lies seine Tochter und seinen Schwager in einer Wohnung in Bad Homburg wohnen – die Beiden zahlten auch selbst die Miete. Als dann die Gastherme seinen Geist aufgab, verlangte der Vater von dem Vermieter die Reparatur. Dieser weigerte sich aber mit der Begründung, dass dieser nicht einmal die Wohnung selbst bewohne – und nicht die Miete selbst zahle. Damit könnten ihn die unterkühlten Räume ja wohl kaum stören.

Doch, das können sie, entschieden die Karlsruher Richter nun. Denn es sei eine Hauptleistungspflicht des Vermieters, die Wohnung laufend in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Diese Pflicht besteht nach Meinung des BGH auch unabhängig davon, ob der Mieter die Wohnung selbst nutze. Da auch die Voraussetzungen der Mietminderung nach § 536 Absatz 1 BGB vorliegen, stehe dieser ebenfalls nichts im Wege. Selbst, dass der Mieter mit der Überlassung der Wohnung an Dritte eine Vertragsverletzung begangen hat, ist dafür unerheblich.

Ob der Mieter von den Beeinträchtigungen subjektiv auch wirklich betroffen ist, ist mithin unwichtig. Allein die Möglichkeit reicht aus.

Weiter gedacht bedeutet das also auch: Wenn der Mieter etwa während langanhaltendem und ohrenbetäubenden Baulärm in seiner Mietwohnung gerade im Urlaub am Hotelpool liegt und in aller Ruhe entspannt, könnte er für diese Zeit trotzdem die Miete mindern – obwohl er von dem Lärm in seinem Erholungsurlaub rein gar nichts mitbekommen hat.