Die Corona-Krise zwingt viele Unternehmen dazu, auf Kurzarbeit umzustellen. Das führt bei den Arbeitnehmern zu drastischen Lohneinbußen. Das Kurzarbeitergeld wird von der Arbeitslosenversicherung getragen und ist bei den Arbeitnehmern lohnsteuerfrei. Es unterliegt aber nach § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte, dass diese mit einem höheren Steuersatz zu versteuern sind. Dieser Steuersatz wird unter Einbeziehung des steuerfreien Kurzarbeitergelds ermittelt. Das führt dazu, dass Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres Kurzarbeitergeld bezogen haben, grundsätzlich damit rechnen müssen, dass sie eine Einkommensteuernachzahlung zu leisten haben. Es ist deshalb zu empfehlen, finanzielle Rücklagen für die Nachzahlung zu bilden.
Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld können in bestimmten Grenzen steuerfrei ausbezahlt werden. Diese steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind ebenfalls in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Das Kurzarbeitergeld und die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse werden in der jährlichen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers ausgewiesen.
Erzielt ein Steuerpflichtiger nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, dann ist er nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Kommt zum Arbeitslohn jedoch Kurzarbeitergeld dazu, dann verlangt § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Durch diese Erklärungspflicht stellt der Fiskus sicher, dass die Besteuerung der erzielten Einkünfte mit dem höheren Steuersatz tatsächlich vorgenommen wird.
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 muss dem Finanzamt bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden. Die Erklärung kann nach dem amtlichen Vordruck in Papierform erstellt und unterschrieben oder elektronisch über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung abgeben werden. Bei Fristversäumnis drohen Mahnungen, Zwangsgelder und Verspätungszuschläge.
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Bild von William Iven auf Pixabay