Nächtliches Duschen, laute Musik, oder schreiende Kinder– es gibt viele Anlässe für einen Nachbarschaftsstreit. Nachbarstreitigkeiten zählen zu den gerichtlichen Verfahren, die immer wieder anzutreffen sind, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Was sind aber die Rechte und Pflichten eines Nachbarns? Wir haben für Sie zusammengefasst, was Sie über das Nachbarschaftsrecht wissen sollten.
Nachbarschaftsrecht
Gute Nachbarn wünscht sich jeder, jedoch kann es immer wieder zu Konflikten zwischen den Nachbarn kommen. Seien es die überhängenden Zweige oder der Lärm. Gründe für einen Nachbarschaftsstreit gibt es demnach viele. Um ein friedliches Zusammenleben zu gewährleisten, sind neben den Regelungen des BGB auch die einzelnen einschlägigen Nachbarschaftsgesetze der Länder zu berücksichtigen. Das Nachbarschaftsrecht regelt insofern die Rechte und Pflichten des Nachbarn.
Die Ruhestörung
Zu den häufigsten Konfliktursachen zählt die Ruhestörung. Sie wird gemäß § 117 Absatz 1 OwiG geahndet. Dort heißt es: „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“
Doch ab wann beginnt die Ruhestörung und wie kann man dagegen vorgehen? Die gesetzliche Nachtruhe liegt zwischen 22 und 6 Uhr. Mieter müssen sich während dieser Zeit so verhalten, dass sie ihr Umfeld nicht stören. Fernseher, Radio etc. sind daher nur in Zimmerlautstärke erlaubt. Meist legt die Hausordnung zusätzliche Ruhezeiten fest. Als Maßstab zur Messung der Lautstärke werden 40 Dezibel (tagsüber) und 30 Dezibel (nachts) berücksichtigt.
Wie laut darf die Hausmusik sein?
Um welche Uhrzeit der Nachbar seine Musik hören darf, ist nicht festgelegt – solange sie in Ruhezeiten nur bei Zimmerlautstärke läuft. Der Nachbar muss die Zimmerlautstärke auch außer der Ruhezeiten einhalten.
Kinder – schreien ist erlaubt!
Kinder können richtige Plagegeister sein. Jedoch muss der Nachbar Schreie, Herumtrampeln und Ähnliches hinnehmen. Hier gelten ebenfalls die Ruhezeiten zwischen 22 und 6 Uhr. Dies gilt allerdings nicht für Säuglinge und Kleinkinder.
Die nächtliche Dusche
Man kommt nachts nach Hause und geht vor dem Schlafengehen noch schnell unter die Dusche. Plötzlich klingelt es an der Tür und der verärgerte Nachbar steht in seinem Pyjama vor einem und beschwert sich.
Der verärgerte Nachbar muss allerdings das Duschen des Nachbarn dulden. Das nächtliche Duschen ist nämlich durchaus erlaubt und auch nicht ordnungswidrig. Hierbei muss der duschende Nachbar auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht nehmen und nicht länger als 30 Minuten duschen, so das OLG Düsseldorf (Az. 5 Ss (OWi) 411/90).
Rechte des Vermieters
Der Vermieter kann, wenn der Mieter die Ruhezeiten nicht einhält, diesen abmahnen. Es gibt den Begriff der dauerhaften, nachhaltigen Störung des Hausfriedens. Liegt diese Voraussetzung vor, dann kann die Kündigung gerechtfertigt sein, § 569 BGB. Wenn sogar alle anderen Mieter gefährdet sind, dann kann auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, § 543 BGB. Natürlich muss der Mieter vorher abgemahnt werden.
Rechte des Mieters
Die Lärmbelästigung kann einen Mietmangel darstellen. Der Vermieter hat sich um die Beseitigung dieses Mangels zu beheben. Kommt er seiner Pflicht nicht nach, hat der lärmgeplagte Mieter die Möglichkeit die Miete zu mindern, § 536 BGB.
Tipp: Geht von der Nachbarwohnung oder im Nachbarhaus ständig Lärm aus, kann dies die Lebensqualität erheblich stören. Man sollte stets versuchen das Gespräch mit dem Störenfried zu suchen. Hilft dies nicht weiter, sollte man die Hausverwaltung, den Vermieter, das Ordnungsamt oder – bei starker Ruhestörung – die Polizei kontaktieren.
Im Falle einer immer wieder auftretenden Lärmbelästigung kann es auch sinnvoll sein, mit anderen Nachbarn ein Lärmprotokoll zu führen. In diesem werden alle Ereignisse und Zeitpunkte erfasst. Das Protokoll kann später ein entscheidungserheblicher Nachweis im Streitverfahren sein.
Wenn die Lärmbelästigung andauert und die Maßnahmen der Behörden oder des Vermieters keine Wirkung zeigen, kann man sich an einen Fachanwalt für Mietrecht wenden.
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