Mieterselbstauskunft: was darf gefragt werden und wann muss man nicht antworten

Ist man heutzutage auf der Suche nach einem neuen Heim, fühlt man sich bei einer Wohnungsbesichtigung schnell wie in in einem Interview. Der Vermieter stellt eine Reihe von Fragen oder fordert eine offizielle Selbstauskunft an. Jedoch darf ein Vermieter nicht alles fragen und der potentielle Mieter ist auch nicht verpflichtet, alle Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Wir haben daher für Sie eine Übersicht erstellt, welche Auskünfte ein Vermieter verlangen darf. 

Welche Informationen dürfen erfragt werden?

Zuerst einmal gilt zu sagen, dass man nicht zur Mieterselbstauskunft verpflichtet ist. Jedoch ist es ratsam diese auszufüllen, vor allem wenn mehrere Personen Interesse an dem Objekt zeigen. Denn so kann der Vermieter die Zuverlässigkeit des Interessenten besser einschätzen und demnach eine Entscheidung treffen. 

Grundsätzlich darf der Vermieter nur die nötigsten Informationen erfragen, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen.

In der ersten Phase, vor und während der Wohnungsbesichtigung, dürfen ausschließlich die allgemeinen Kontakt- und Identifikationsdaten des potentiellen Mieters erhoben werden. Zur Bestätigung diese Daten kann der Vermieter nach dem Personalausweis fragen, eine Kopie darf jedoch nicht verlangt werden. Erst wenn das Interesse an der Wohnung bestätigt wird, ist es dem Vermieter erlaubt, weitere Auskünfte bei dem Interessenten einzuholen. Zu diesen zählen unter anderem wie viele Erwachsene und/oder Kinder einziehen sollen, der aktuelle Beruf  und der Arbeitgeber, die damit verbundenen Einkommensverhältnisse; aber auch Fragen nach Haustieren sind zulässig. Kommt es im Folgenden zu einem Vertragsabschluss, kann der Mieter schließlich einen Nachweis zu den Einkommensverhältnissen und eine Bonitätsauskunft erfragen. 

Aufklärungspflicht!

Einige Informationen muss der Interessent aber auch ohne direkten Nachfragen dem Vermieter offenlegen, in der Regel  dann, wenn er bereits bei Vertragsbeginn nicht in der Lage ist, die Miete aufzubringen.  Das Verschweigen dieser Informationen würde einer arglistischen Täuschung gleichkommen. Diese Aufklärungspflicht besteht beispielsweise, wenn gegen den Interessen ein Insolvenzverfahren läuft oder die Miete der Wohnung mehr als 75% seines monatlichen Nettoeinkommens beträgt. 

Welche Informationen dürfen nicht erfragt werden?

Alle Fragen, die nicht im direkten Zusammenhang mit den Mietverhältnissen stehen, sind unzulässig. Denn nach dem allgemeine Persönichkeitsrecht hat der Mieter das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen. Nicht relevante Informationen wären in diesem Fall alle Fragen nach dem Privatleben. Dazu zählen unter anderem die Staatsangehörigkeit, politische oder religiöse Einstellungen,  Familienplanung,, aber auch Krankheiten oder Hobbys. 

Auf welche Fragen müssen Sie nicht antworten?

Alle unzulässigen Fragen müssen von dem Interessenten nicht beantwortet werden. In der Praxis wird manchmal auf eine unwahre Antwort zurückgegriffen, da die Nichtbeantwortung die Aussicht auf die Wohnung in der Regel verringern würde. Vorsicht: bei rechtmäßig gestellten Fragen kann eine Falschaussage oder  Lüge – zu Recht – eine fristlose Kündigung oder eine Anfechtung des Mietvertrages zur Folge haben.

Welche Beweisdokumente darf der Vermieter fordern?

Manche Vermieter möchten eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des vorherigen Vermieters erhalten. Jedoch hat er kein recht diese zu fordern und eine fehlende Bescheinigung gilt auch nicht als zulässiges Indiz für eine schlechte Bonität. Allerdings beweist der Interessent bei freiwilliger Vorlage seine Zuverlässig und steigert somit seine Chancen auf die Wohnung. Auch eine Schufa-Auskunft ist für den Mieter nicht verpflichtend. Private Vermieter können jedoch mit der Einwilligung des ausgewählten Neumieters eine Schufa Anfragt einreichen. Größere Wohnungsbaugesellschaften, die gleichzeitig Vertragspartner der SCHUFA sind, können auch ohne Einverständnis an eine Auskunft gelangen.

Wenn zu viel gefragt wird?

Verlangen Vermieter oder Makler zu viele Informationen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Laut Datenschutzexperte Filip vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht liegt der allgemeine Bußgeldrahmen nach Artikel 83 Absatz 5 DSGVO bei bis zu 20 Millionen Euro. Dieses hängt jedoch von Einzelfall ab und wird individuell ermessen. In der Regel orientiert sich das Bußgeld an dem Jahresumsatz sowie an der allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Bußgeld Adressaten.

Zusammengefasst darf der Vermieter sich durch verschiedene die Selbstauskunft oder Bescheinigungen des Bieters absichern, alles Fragen darf er aber nicht. 

Haben Sie noch Fragen? Dann kontaktieren Sie  uns ganz einfach hier. Und wenn Sie weitere Informationen rund um die Themen  Finanzen, Vermögen und Versicherung erhalten möchten,  können Sie hier unseren kostenlosen Newsletter abonnieren. 

Foto by fizkes/Shutterstock