Eine Frage, die sich in jedem deutschen Haushalt gestellt wird.
Häufig sind im Falle einer Beschädigung, Zerstörung oder eines Verlustes des Hausrats ganze Existenzen bedroht, da die Wiederbeschaffung eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt, die bei größeren Schäden unter Umständen aus eigenen finanziellen Mitteln nicht oder nur schwer zu bewerkstelligen ist. Im Falle eines Hausbrandes wird der eigene Hausrat meistens nahezu vollständig zerstört. In diesem Fall hilft die Hausratversicherung soviel Geld zur Verfügung zu stellen, dass die beschädigten oder zerstörten versicherten Sachen wiederhergestellt oder zumindest zu aktuellen Preisen wiederbeschafft werden können.
„Wenn es brennt, dann kommt doch die Gebäudeversicherung für meinen Schaden auf!“
Leider nein. Das ist ein Irrtum, der einen teuer zu stehen kommen kann. Üblicherweise reguliert die Gebäudeversichersicherung nämlich NICHT Schäden am Hausrat. Dafür ist es immer ratsam eine Hausratversicherung abzuschließen.
Bei Abschluss der Hausratversicherung immer darauf zu achten, welche Schäden versichert sind und was genau zum Hausrat i.S. versicherter Sachen gehört.
Grundsätzlich sind versicherte Sachen im Sinne der klassischen Bedingungswerke das gesamte Inventar (Sachgesamtheit) eines Privathaushalts, das zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dient, sowie Wertsachen einschließlich Bargeld. Um Überraschungen zu vermeiden, sind gerade bei Wertsachen und Bargeld gesonderte Vereinbarungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag zu beachten. Pauschal gilt zwar in vielen Verträgen maximal 20 Prozent der Versicherungssumme, der Betrag kann aber schnell erreicht sein. Außerdem empfiehlt es sich, dem Punkt Entschädigungsgrenzen und Aufbewahrung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Eine Auflistung was genau versichert und auch was nicht versichert ist ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Immer häufiger werden auch spezielle Verbrauchsgüter ein Thema. Zu denken ist hier an den eigenen Weinkeller, welcher sich schnell ein fünfstelliger Betrag aufaddieren kann. Prinzipiell ist der Wein zwar erstmal im Rahmen des Hausrates als versicherte Sache mitversichert; das kann aber zum Problem werden, wenn der Weinkeller einen hohen Anteil an der vereinbarten Versicherungssumme ausmacht (dazu später mehr) oder wenn einzelne Weine nicht mehr vorrangig zum Trinken, sondern als Wertanlage gedacht sind und wenn diese, ähnlich wie bei Oldtimern mit Sammlerwerten und nicht mit dem üblichen Wiederbeschaffungspreis taxiert werden.
Die Versicherungssumme muss jederzeit den Wiederbeschaffungspreisen der versicherten Sachen entsprechen. Bereits inflationsbedingt kann es somit schon zur sogenannten Unterversicherung kommen.
Eine Unterversicherung besteht, wenn der Wiederbeschaffungswert der versicherten Haushaltsgegenstände höher ist als die Versicherungssumme. Der Versicherer ist dann nach dem Versicherungsvertragsgesetz ( § 75 VVG ) nur soweit zur Leistung verpflichtet, als es dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert entspricht.
Ein Beispiel
Versicherungssumme 70 T€
Wiederbeschaffungswert des Hausrates [= Versicherungswert] 100 T€
Der Versicherer leistet für eingereichte Schäden nur bis zur Höhe von 70% vom Wiederbeschaffungspreis; die Differenz muss der Versicherungsnehmer tragen. Der Versicherer kann diesen Einwand der Unterversicherung zwar nur erheben, wenn die Unterversicherung erheblich ist, also mehr als 10 % ausmacht. Aber bei sehr großen Schäden kann schon die Diskussion darüber zu einem erheblichen finanziellen Problem werden.
Wie kann man das Problem der Unterversicherung umgehen ?
Der Versicherungswert und die Versicherungssumme stimmen überein. Das ist nur mit einer exakten Wertermittlung erreichbar. Die Versicherungsunternehmen stellen dafür Summenermittlungsbögen als Inventurhilfe zur Verfügung. Angesichts der Vielzahl an Gegenständen eines Haushaltes und der evtl. schwierigen Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes – ein enormer Kraftakt.
Hilfsweise besteht die Möglichkeit, dass der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung verzichtet, wenn eine Mindestversicherungssumme zugrunde gelegt wird. Die Versicherungssumme ermittelt sich aus der Wohnfläche [qm] multipliziert mit beispielsweise 650 EUR. Für den Versicherungsnehmer hat das den Vorteil, dass im Schadenfall eine Überprüfung des Versicherungswertes und die Anrechnung einer etwaigen Unterversicherung nicht erfolgt. Nachteil, die Versicherung haftet auch nur bis maximal zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme und nicht darüber hinaus. Liegt der Wiederbeschaffungswert des Hausrates über der Versicherungssumme muss der Versicherungsnehmer die Differenz selber übernehmen.
Die oben erwähnte inflationsbedingte Preissteigerungen kann durch eine jährliche prozentuale Anpassung (beispielsweise 3 % ) der Versicherungssumme vertraglich vereinbart werden, eine sog. Summenanpassungsklausel.
In der kommenden Woche erfahren Sie in unserem Newsletter, welche Schäden die Hausratversicherung umfasst. Wenn Sie dies nicht verpassen wollen, können Sie sich hier für unseren kostenfreien Newsletter anmelden.
Foto: Shutterstock/New Africa