Schlüssel verloren: Wann hat der Vermieter Anspruch auf Schadensersatz?

Ein nicht allzu seltenes Szenario: Der Schlüssel der Mietwohnung, häufig ein Universalschlüssel, der zur Öffnung von Kellerräumen und anderen Schließanlagen dient, geht verloren, was zur unangenehmen Beichte gegenüber dem Vermieter, zur kostspieligen Auswechslung aller Schließanlagen und letztlich zur Übernahme des Schadens durch den Mieter führt.

Wenn der Schlüssel einer Mietwohnung verloren geht, besteht die Gefahr, dass sich Unbefugte Zutritt zur Wohnung oder zum Kellerraum verschaffen. Für den Austausch der Schließanlagen kann der Vermieter vom Mieter den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens ersetzt verlangen. Die bloße Befürchtung, der verlorene Schlüssel könne missbraucht werden, reicht für eine Schadensersatzpflicht jedoch nicht aus. Der Vermieter kann erst dann den Schaden ersetzt verlangen, wenn er die Schließanlagen tatsächlich hat austauschen lassen.

Wartet der Vermieter mit dem Austausch der Schließanlage mehr als ein Jahr, ist der Mieter ebenfalls nicht zur Zahlung verpflichtet, wie das Amtsgericht Waren (Müritz) 2017 entschied. 

Darüber hinaus entfällt die Schadensersatzpflicht, wenn den Mieter keine Schuld am Verlust des Schlüssels trifft. Er muss schuldhaft, d.h. zumindest fahrlässig, gegen seine mietvertragliche Obhutspflicht verstoßen haben. 2014 entschied das Amtsgericht Ahrensburg, dass einen Mieter, dem der Schlüssel aus dem Wertfach seines Krankenhauszimmers gestohlen wurde, kein Schuldvorwurf trifft. Ein Gegenbeispiel zeigt die Entscheidung des Amtsgericht Brandenburg aus dem Jahr 2014. Hier hatte der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zwecks Übergabe den Schlüssel eines Hoftores mit der Post per einfachen Briefes mit Rückschein an den Vermieter geschickt. Doch dieser kam nie an, weil die Verpackung beschädigt wurde. Der Mieter musste für das Auswechseln der Schließanlagen aufkommen.

Die Pflicht zum Schadensersatz ist auch ausgeschlossen, wenn der Mieter beweisen kann, dass keine Gefahr für einen Schlüsselmissbrauch besteht. Dies kann der Fall sein, wenn der Schlüssel in einen See oder Straßengully gefallen ist.

Was passiert, wenn dem Vermieter beim Auszug zu wenig Schlüssel übergeben werden?
Spätestens bei der Übergabe der Wohnung fällt auf, dass ein Schlüssel fehlt. Dann muss der Vermieter davon ausgehen, dass die Gefahr eines Schlüsselmissbrauchs besteht, denn er kann nicht ausschließen, dass der Mieter den Schlüssel doch noch besitzt und sich damit weiterhin Zutritt zur Wohnung verschaffen möchte. In diesem Fall kann der Vermieter die Schließanlage auf Kosten des Mieters austauschen lassen und dafür auch die hinterlegte Mietkaution verwenden. 

Darf der Mieter den Schlüssel selbst nachmachen lassen?
Nein, ohne Zustimmung des Vermieters dürfen Mieter keine Ersatzschlüssel für die Mietwohnung anfertigen lassen. Der Vermieter muss entscheiden, ob der Schlüssel nachgemacht oder das Türschloss ausgetauscht werden soll.

Schlüsselverlust durch Dritte
Der Mieter ist seinem Vermieter gegenüber ebenfalls schadensersatzpflichtig, wenn er Dritten den Schlüssel ausgehändigt hat, diese den Schlüssel durch falsches Verhalten verloren haben und die Gefahr des Schlüsselmissbrauchs besteht.

Übernimmt die Haftpflichtversicherung den Schaden?
Die private Haftpflichtversicherung leistet in der Regel nur, wenn zusätzlich eine spezielle Schlüsselversicherung abgeschlossen wurde oder ein Schlüsselverlust explizit mitversichert ist.

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Bild von Uwe Baumann auf Pixabay