Wer Wohnraum über die Vermittlungsplattform Airbnb vermietet und die Einnahmen nicht versteuert hat, könnte bald Schwierigkeiten mit deutschen Finanzämtern bekommen und in absehbarer Zeit sogar dem Tatvorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt sein.
Die Hamburger Finanzbehörde teilte vergangene Woche mit, dass eine Sondereinheit der Hamburger Steuerfahndung gemeinsam mit anderen Bundes- und Landesbehörden in einem mehrjährigen Verfahren erstritten hat, dass Airbnb die Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken herausrücken muss.
Die Daten werden nun in Hamburg ausgewertet. Soweit Vermieter aus anderen Bundesländern betroffen sind, bekommen die jeweiligen Finanzämter die entsprechenden Daten übersandt. So kann überprüft werden, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beim Finanzamt angegeben worden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten die Finanzämter zunächst zu einer Stellungnahme auffordern oder aber auch direkt ein Strafverfahren in die Wege leiten.
Folgen
Eigentümer von Wohnungen müssen ihre Einnahmen aus Vermietungen über Airbnb versteuern, wenn es mehr als 520 Euro pro Jahr sind und das Gesamteinkommen über dem Grundfreibetrag (9.408 Euro für Singles) liegt.
Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber dem Finanzamt verschweigt macht sich genauso wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO strafbar, wie derjenige, der seine Auslandskonten gegenüber dem Finanzamt verschweigt.
Wer die Steuern nicht abgeführt hat, muss zunächst einmal die hinterzogenen Steuern der vergangenen zehn Jahre inklusive eines Verzugszinses von sechs Prozent nachzahlen. Außerdem muss man mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen, in besonders schweren Fällen werden sogar bis zu zehn Jahre Haft angedroht.
Unser Rat
Keinesfalls sollten Sie als Betroffener jetzt Däumchen drehen und abwarten, ob überhaupt ein Schreiben des Finanzamtes ins Haus flattert. Denn die Strafanzeige lässt sich sowieso nicht mehr vermeiden.
Im Falle von Steuerhinterziehungen besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Für den Steuerpflichtigen besteht also die Möglichkeit, Straffreiheit zu erlangen. Für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist es aber bereits zu spät, wenn die Finanzverwaltung von dem jeweiligen strafrechtlich relevanten Sachverhalt bereits Kenntnis erlangt hat und der Steuerpflichtige dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Und obwohl man – insbesondere aufgrund der nunmehr erfolgten Presseberichtserstattung – stark davon ausgehen kann, dass es für eine Selbstanzeige schon zu spät sein sollte, sollten Sie es nicht unversucht lassen und eine Selbstanzeige einreichen. Denn selbst bei einer zu späten Anzeige ist mit erheblichen Strafnachlass zu rechnen.
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Bild von InstagramFOTOGRAFIN auf Pixabay