- Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen
Ein neuer Teppich im Kinderzimmer wäre mal wieder notwendig oder die Reparatur der Waschmaschine steht an?
Dann sind das jetzt vielleicht gute Nachrichten für Sie: Von der Rechnung für den Handwerker können pro Jahr 20 Prozent der Aufwendungen direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen werden – maximal 1200 Euro.
Aber nicht nur die typischen Handwerkerarbeiten sind hier von Bedeutung: „Vielfach unbekannt ist […], dass auch exotische Positionen wie Dachrinnenreinigung, Graffiti- oder Hausschwammbeseitigung, die Installation oder Reparatur von Insektenschutzgittern, Maßnahmen zur Pilzbekämpfung oder zur Taubenabwehr abgesetzt werden können.“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin.
- Haustiere
Nach Ansicht der obersten Finanzrichter kann als haushaltsnahe Dienstleistung auch die Beauftragung einer dritten Person zur Betreuung und Versorgung des Haustieres während einer Urlaubsreise eingetragen werden. Das geliebte Tier muss aber in den eigenen vier Wänden betreut und der Haustiersitter darf nicht in bar bezahlt werden – dann sind Fahrt- und Arbeitskosten absetzbar.
Das Gleiche gilt sogar für die Rechnung eines Haustierfriseurs: Das Fell muss zu Hause geschoren werden. Geht man dazu extra in einen Friseursalon fällt das Beauty-Programm für den Vierbeiner nicht mehr unter eine haushaltsnahe Dienstleistung.
- Pendlerpauschale – auch bei Umwegen!
Endlich Feierabend – und dann steht man doch wieder nur im Stau. Die Autofahrt zur Arbeit und wieder zurück kann schon mal zur Geduldsprobe werden. Doch diesen täglichen Ärger kann man sich gewissermaßen vergüten lassen:
Pendler sind steuerrechtlich alle Arbeitnehmer, die nicht von zu Hause ausarbeiten. Dabei ist unwichtig, wie weit die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist und wie sie zurückgelegt wird.
Die Pendlerpauschale wird im Rahmen der Werbungskosten steuerlich angerechnet und anhand einer Formel berechnet:
Entfernungspauschale = Zahl der Arbeitstage x 0,30 EUR x Entfernungskilometer
Dabei gilt, dass nur der kürzeste Weg von zu Hause bis zur Arbeit anerkannt wird.
Ergibt sich jetzt aber beispielsweise die Situation, dass der Arbeitnehmer durch eine monatelange Baustelle gezwungen ist einen längeren, aber im Endeffekt zeitlich kürzeren und verkehrsgünstigeren Weg zu nehmen, kann auch der längere Weg der Berechnung zu Grunde gelegt werden. Der Umweg muss aber durch eine kleine Notiz in der Steuererklärung erklärt werden.
Die Pendlerpauschale ist zwar unabhängig von den tatsächlichen Kosten, anrechnen lassen müssen Sie sich allerdings Zuschüsse des Arbeitgebers, wie etwa ein Jobticket.
- Krankheitskosten
Oft hilft die Krankenkasse bei Übernahme der Krankheitskosten nicht weiter.
Möglicherweise können aber auch diese nicht übernommenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden!
Die Quittung und eine ärztliche Verordnung sind dafür aber zwingend notwendig. Krankheitsbedingte Kosten können auch nur dann steuermindernd wirken, wenn sie eine zumutbare Belastung übersteigen. Diese zumutbare Belastung hängt von der Höhe Ihrer Einkünfte, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder ab. Sie ist für jeden Steuerpflichtigen nach Einkommensstufen zu ermitteln.
- Samenspenden
Der Bundesfinanzhof entschied 2010 in einem Urteil, und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung, dass kinderlose Ehepaare die Kosten für fremde Samenspenden von der Steuer absetzen können. Denn die Aufwendungen sind als Krankheitskosten zu beurteilen und damit als steuermindernde außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen.
- Pkw-Stellplatz
Die Anmietung eines Auto-Stellplatzes kann zu den notwendigen Auslagen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehören. Die Kosten sind als Werbungskosten anzuerkennen, entschied der Bundesfinanzhof. Die Voraussetzung: Die Anmietung muss beruflich veranlasst und vor Ort auch notwendig sein.
Grundsätzlich gilt bei doppelter Haushaltsführung: Wer aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung hat, kann die notwendigen Mehraufwendungen in der Einkommensteuererklärung absetzen. So auch die Miete für die Wohnung am Arbeitsplatz oder auch die Anschaffungskosten für die notwendige Wohnungseinrichtung.
Selbst Telefonate nach Hause können auswärtig Tätige als Werbungskosten absetzen. Der Betroffene muss aber einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche nachgehen.
- Spenden
Spenden sind nicht nur gut für das eigene Karma – Denn wenn Sie an eine gemeinnützige Organisation spenden, können Sie bis zu einem Anteil von 20 Prozent Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Bei Spenden für Flüchtlinge gibt es sogar noch eine Erleichterung: Wer Spenden für Flüchtlinge absetzen will, braucht dem Finanzamt keine Spendenquittung vorzulegen. Das gilt sonst nur für Spenden unter 200 €.
Somit reichen Bareinzahlungsbelege, Kontoauszug oder PC-Ausdruck beim Online-Banking aus denen ersichtlich wird, dass die Spende an Hilfsorganisationen oder öffentliche Einrichtungen geht.
Die Regelung galt ursprünglich nur bis Ende 2016, wurde aber durch das Bundesfinanzministerium bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.
Die letzte Steuererklärung verschwitzt?
Kein Problem – Sie können noch bis zum 31. Dezember für die Jahre ab 2014 die Steuererklärung nachreichen. Das gilt aber nur, wenn sie Arbeitnehmer und nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.
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