BVerfG weist Eil­an­trag gegen Ber­liner Mie­ten­de­ckel ab

Der Berliner Mietendeckel steht kurz vor Inkrafttreten der zweiten Stufe. Die Stimmen gegen die Bewegung der Politik sind groß. Nun bestätigt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Richtung der Politik und hat kurzerhand einen Eilantrag gegen den Mietendeckel abgelehnt.

Die Karlsruher Richter haben den Eilantrag einer GbR abgewiesen, die in Berlin 24 Wohnungen vermietet. Die Vermieter wollten per einstweiliger Anordnung verhindern, dass am 23. November die zweite Stufe des Mietendeckels greift. Sie hätten jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass ihnen im Fall der Ablehnung ihres Antrags ein schwerer Nachteil von besonderem Gewicht droht, so die Richter. Ungeachtet dessen seien nach Ansicht des Gerichts auch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile ersichtlich. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind etwa 340.000 Mietverhältnisse von der Regelung im MietenWoG Bln betroffen.

Die wichtigsten Regelungen des Berliner Mietendeckels im Überblick:

  1. Die Mieten für etwa 1,5 Millionen Wohnungen werden fünf Jahre lang eingefroren.
  2. Es werden Mietobergrenzen eingeführt, die sich nach Baujahr und Ausstattung der Wohnung richten und sich am Mietenspiegel 2013 orientieren. Diese dürfen bei Neuvermietungen nicht überschritten werden.
  3. Bei Modernisierungsmaßnahmen für mehr Barrierefreiheit oder Klimaschutz sollen Vermieter maximal einen Euro je Quadratmeter auf die Höchstmiete aufschlagen können. Auch bei besonders hochwertiger Ausstattung darf der Vermieter einen Euro je Quadratmeter mehr verlangen.
  4. Bestandsmieten dürfen nicht mehr als 20 Prozent über den Obergrenzen liegen, andernfalls gelten sie als „Wuchermieten“. Bestandsmieten dürfen die Obergrenzen also um nicht mehr als 20 Prozent überschreiten. Es sollen aber Zu- oder Abschläge auf Basis der Lage möglich sein. Die gesamte Senkungsregelung soll erst neun Monate nach dem Mietendeckel gelten.
  5. Ab 2022 dürfen Vermieter zum Inflationsausgleich die Miete um jährlich 1,3 Prozent erhöhen, wenn die Obergrenzen dadurch nicht überschritten werden.

Die zweite Stufe greift neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes am 22. November. Von da an sind überhöhte Mieten verboten. Dies gilt, soweit sie die nach Berücksichtigung der Wohnlage bestimmte Mietobergrenze um mehr als 20 Prozent überschreitet und nicht als Härtefall genehmigt ist. 

Bei der Entscheidung über den Eilantrag haben die Richter jedoch ausdrücklich nicht die Kernfrage behandelt: Verstößt der Mietendeckel gegen die Verfassung oder nicht. Diese Frage wird erst im Hauptverfahren behandelt werden. Der andere, noch offene Streitpunkt ist, ob Berlin überhaupt in den Bereich des bisher vom Bund geregelten Mietrechts eingreifen darf.

Bis zur Entscheidung in der Hauptsache werden wohl noch einige Monate ins Land gehen.

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Photo by Rumman Amin on Unsplash