Datenschutzauskunft-Zentrale

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2018 – ein Schreiben der „Datenschutzauskunft-Zentrale“ wird via Fax versendet und ist im Umlauf. Es sollen Angaben zum Betrieb gemacht werden, aus Datenschutzgründen. Um die Dringlichkeit zu verdeutlichen, wird sogar eine Frist bis zum 9. Oktober 2018 gesetzt und eine “EU-weite zentrale Fax-Stelle” wird angeboten, welche die Antwort gebührenfrei entgegennehmen soll.

ACHTUNG: Es handelt sich um den Versuch, aus der Angst und Verunsicherung  der Unternehmen über ihre datenschutzrechtlichen Verpflichtungen Kapital zu schlagen.

Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt den betrieblichen Datenschutz. Allerdings ist gemäß der DSGVO niemand dazu verpflichtet, Daten und Angaben über seinen Betrieb an eine “Datenschutzauskunft-Zentrale” zu übermitteln.

Gleiche Masche – anderer Herausgeber: Die „Gewerbeauskunft-Zentrale“ verschickte vor einigen Jahren Schreiben, welche vom Empfänger eine Ergänzung bzw. Bestätigung von Daten verlangte. Diese Schreiben sollten den Eindruck erwecken in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen zu werden. Aber Vorsicht!

Versteckt im Kleingedruckten enthalten war dann eine Kostentragungspflicht für die Aufnahme in das Internetverzeichnis. Stolze 1138 EUR sollte der Empfänger laut Rechnung begleichen.

Der Bundesgerichtshof, stellte dann 2012 – zu Recht – jedoch fest, dass eine Eintragung in Internet-Branchenverzeichnisse überraschend und unwirksam sei. Das Versenden der Schreiben wurde eingestellt.

DAS SOLLTEN SIE JETZT TUN:

Das Schreiben keinesfalls unterschrieben zurücksenden. Sonst flattert eine Rechnung über 592,62 EUR ins Haus mit anschließender anwaltlicher Mahnung bei Nichtzahlung. Einfach ab damit in die Mülltonne.

Sollte das Fax bereits unterschrieben und zurückgesendet sein, besteht die Möglichkeit des Widerrufs und hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

WIR HELFEN IHNEN WEITER!

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