Eigentümergemeinschaft: Wem gehört eigentlich was?

Seine Nachbarn kann man sich in der Regel nicht aussuchen, auch dann nicht, wenn man in eine Eigentumswohnung investiert. Plötzlich besitzt man  zusammen mit fremden Menschen bestimmte Teile einer Immobilie und wird mit Begriffen wie Sondereigentum, Teilungserklärung und Haftungsfragen konfrontiert. Daher erklären wir heute, was Sie alles zum Thema Eigentümergemeinschaft wissen müssen. 

Eigentümergemeinschaft

Die Eigentümergemeinschaft, auch Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) genannt, besteht aus der “Gesamtheit aller Wohnungseigentümer innerhalb einer Wohneigentumsanlage”, sprich aus allen im Grundbuch eingetragenen Besitzern der Wohnungen innerhalb eines Objekts. 

Sondereigentum

Zum Sondereigentum gehört pauschal gesagt alles, was sich innerhalb der eigenen vier Wände befindet. Dazu gehören nicht nur Türen, Badausstattung, Boden- oder Wandbelag, sondern auch nichttragende Wände. Falls hier Reparaturkosten anfallen, sind diese von Ihnen als Eigentümer alleine zu tragen.

Wenn Sie alleiniger Besitzer einer Wohnung sind, steht Ihnen diese zur freien Nutzung zwar zur Verfügung, doch auch diese findet wird nicht grenzenlos gewährt. Das Vermieten oder Verpachten steht Ihnen zwar offen, jedoch nur insofern die anderen Wohnungseigentümer keinen Nachteil hierdurch erleiden. 

Gemeinschaftseigentum

Wer in eine Eigentumswohnung investiert, der erwirbt automatisch auch einen Teil der Immobilie als Gemeinschaftseigentum. Dies umfasst unter anderem Flure, Treppenhaus, die Fassade des Hauses und das Außengelände. Da all diese Bereiche von der Eigentümergemeinschaft verwaltet werden, bedarf es bei einer Renovierung oder Modernisierung, wie zum Beispiel ein neuer Anstrich im Flur, immer der Zustimmung der Miteigentümer. In der Regel werden solche Fragen demokratisch entschieden und der Mehrheitsentscheid ist für alle bindend.  Entstehen Reparaturkosten an dem Gemeinschaftseigentum sind diese von der gesamten Eigentümergemeinschaft zu zahlen. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn ein einzelner Eigentümer verantwortlich für die Beschädigung ist.

Wohnungseigentum

Das Wohnungseigentum umfasst die einzelne Wohnung innerhalb eines Mehrparteienhauses, sprich das Sondereigentum, sowie der Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum. 

Teilungserklärung

Die Teilungserklärung beschreibt die Option, auch einzelne Wohnungen im Grundbuch eingetragen zu lassen. Mit der Teilungserklärung wird die Immobilie und das Grundstück in mehrere Sondereigentümer aufgeteilt. Sie hält fest, welche Bereiche der Wohnanlage Ihnen gehören und was als Gemeinschaftseigentum definiert ist. 

Gemeinschaftsordnung

Die Gemeinschaftsordnung ist in der Regel ein Teil der Teilungserklärung. Hier werden “die Rechte und Pflichten der Eigentümer untereinander” definiert. Die Gemeinschaftsordnung hält fest, WIE mit dem Eigentum umzugehen ist und gibt die Rahmenbedingungen für die Nutzung des Sondereigentums vor.  Wird also beispielsweise eine Einheit als Wohnung bezeichnet, darf diese nicht als Ladengeschäft verpachtet werden. 

Aber auch Sondernutzungsrechte werden darin festgehalten, z.B. ob ein Eigentümer einen Teil des Gemeinschaftseigentums alleine nutzen darf. Zusätzlich können aber auch Bestimmungen zu den Stimmrechten, Duldungspflichten, Versicherungen, der Hausordnung sowie zur Kosten- und Lastenverteilung aufgestellt werden. 

WEG-Verwaltung

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass jede Eigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellt. Dieser kümmert sich unter anderem um Wirtschafts- und Instandhaltungspläne, um die Beauftragung und Überwachung von Handwerkern, aber auch um die rechtmäßige Organisation und Abwicklung der Eigentümerversammlung. Mehr darüber erfahren Sie nächste Woche. 

Sind Sie auch Inhaber einer Eigentumswohnung und in einer Eigentümergemeinschaft? Wir unterstützen Sie gerne bei der Verwaltung dieser Immobilie und bieten dazu weitere professionelle Dienstleistungen an. Kontaktieren Sie uns einfach über folgendem Kontaktformular.

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Bild: Grand Warszawski/Shutterstock