Immobilienkauf: Neues Gesetz zur Teilung der Maklerprovision

Der Kauf einer Immobilie ist teuer und mit vielen Nebenkosten verbunden, unter anderem mit der Grunderwerbsteuer und den Notarkosten. Auch den Großteil der Maklergebühren mussten Käufer bisher oft selbst tragen. Das wird sich durch ein neues Gesetz, das kurz vor Weihnachten in Kraft getreten ist, nunmehr aber ändern.

Verteilung der Maklercourtage

Seit dem 23.12.2020 gelten bei vielen Immobilienverkäufen neue Regeln für die Maklerprovision. Ziel der Gesetzesänderung ist es, private Käufer von Kaufnebenkosten zu entlasten. Das Gesetz führt daher neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen ein.

Insbesondere soll es künftig nicht mehr möglich sein, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Zugute kommt das vor allem Käufern in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen. Dort hatte es sich eingebürgert, die Maklerkosten allein vom Käufer zahlen zu lassen. Diesem Verfahren hat der Bundesgesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben, um den Umgang mit der Maklerprovision bundesweit zu vereinheitlichen.

Die Maklerprovision soll in Zukunft auch in dem Fall, in dem nur eine Partei den Makler beauftragt hat, jeweils zu gleichen Teilen von Käufer und Verkäufer getragen werden. Zahlen muss zunächst der Verkäufer. Erst wenn dieser die Zahlung nachgewiesen hat, ist der Käufer an der Reihe.

Sollten beide Parteien den Makler beauftragt haben, dann kann der Makler seinen Anspruch auf Lohn in Zukunft nur von Verkäufer und Käufer in gleicher Höhe verlangen. Verzichtet der Makler dagegen gegenüber dem Käufer oder Verkäufer auf seinen Maklerlohn, gilt dieser Verzicht auch gegenüber der jeweils anderen Seite. Abweichende Vereinbarungen, z. B. die derzeit oft verwendete Regelung, dass der Käufer die vollständige Provision zu tragen hat, sollen unwirksam sein.

Beschränkungen

Neben der Beschränkung auf den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen enthält die Neuregelung noch eine weitere Beschränkung: Der Käufer muss als Verbraucher handeln. Dies ist der Fall bei einem Kauf der Immobilie zum Selbstbewohnen, zum Bewohnen für eine nahestehende Person oder aber auch einer zu vermietenden Immobilie, die der privaten Altersvorsorge dient. Wer hingegen mehrere Immobilien zur Gewinnerzielung kauft, gilt nicht mehr als Verbraucher.

Ob der Makler Unternehmer ist oder nicht, ist hingegen unerheblich. Auch „Gelegenheitsmakler“, die nur in geringem Umfang tätig sind, unterliegen den neuen Vorschriften.

Maklerauftrag bedarf der Textform

Oftmals gab es in der Vergangenheit nur mündliche oder konkludente Vertragsschlüsse, was schnell zu Streitigkeiten über den genauen Vertragsinhalt führte. Das Gesetz führt daher auch eine neue Formvorschrift für Maklerverträge ein: Ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf künftig der Textform. Ausreichend ist damit jede schriftliche Vereinbarung, z.B. über E-Mail. 

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