Ist das Homeoffice am Küchentisch bald steuerlich absetzbar?

Morgens 10 Schritte vom Bett zum Esstisch und abends die gleichen 10 Schritte wieder zurück. Viele Deutsche haben aufgrund der Corona-Pandemie zum ersten Mal für längere Zeit von zuhause aus gearbeitet. Und die meisten arbeiten bis dato immer noch im Eigenheim, zumindest zeitweise.  

Doch nun muss man sich auch in Hinblick auf die Steuererklärung für 2020 zum ersten Mal die Frage stellen, welche Kosten man für das Homeoffice absetzen kann – die Pendlerpauschale fällt bei diesem kurzen Arbeitsweg jedenfalls schon mal weg.

Bisherige Regelung

Bisher kann Homeoffice in der Regel entweder nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn in den betrieblichen Räumen des Arbeitgebers kein Arbeitsplatz vorhanden ist, wie es etwa bei Lehrerinnen und Lehrern oft der Fall ist. Oder, wenn das Homeoffice ein separater, büromäßig ausgestatteter Raum ist, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Als Faustregel gilt, dass ungefähr 90 Prozent der Nutzung beruflich sein sollte und 10 Prozent dürfen privat sein.

Wer also zu Hause am Esstisch oder in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer arbeitet, kann derzeit keine Kosten für das Homeoffice von der Steuer absetzen.

Könnte es in Zukunft egal sein, ob jemand am Küchentisch oder im eigenen Arbeitszimmer arbeitet?

Hessens Finanzminister Michael Boddenberg (CDU) und Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) haben eine Initiative zur Absetzbarkeit der Arbeit im Homeoffice im Finanzausschuss des Bundesrates angekündigt. Insbesondere Heimarbeiter, die sich kein eigenes Arbeitszimmer einrichten können, sollen von der geplanten „Einfachvariante“ profitieren.

Sie schlagen vor, dass für jeden vollen Tag im Homeoffice ein Pauschalbetrag von fünf Euro als Werbungskosten abgezogen werden kann, höchsten jedoch 600 Euro im Jahr – sprich: 120 Arbeitstage könnten so geltend gemacht werden. In der Regel haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Fünftagewoche 230 Arbeitstage im Jahr.

Dabei sollen keine besonderen  Voraussetzungen für den heimischen Arbeitsplatz erfüllt werden müssen, um die Pauschale zu erhalten. Es soll keinen Unterschied machen, ob jemand am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum arbeitet.

Unser Tipp

Sie sollten bereits jetzt Ihr Homeoffice beziehungsweise Ihre „Arbeitssituation“ zuhause als möglichen Nachweis für das Finanzamt fotografieren und dokumentieren. Denn wenn nächstes Jahr zur Steuererklärung der Raum wieder umgestaltet ist, können Sie Ihre damalige Situation eventuell nicht mehr nachweisen.

Zudem können Sie bereits jetzt laufende Kosten für den privaten Telefon- und Internetanschluss teilweise absetzen, wenn Sie ihn auch für berufliche Zwecke benötigen.

Auch den kürzlich gekauften Laptop, den Sie auch für Ihren Job benötigen, können Sie als Arbeitsmittel mit einem Kaufpreis bis zu 952 Euro inklusive Mehrwertsteuer sofort in voller Höhe absetzen. Bei einem Kaufpreis über 952 Euro müssen Sie den Preis hingegen gleichmäßig auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Gegenstands aufteilen.

Ausgaben für Sachen, die Sie zu 90 Prozent beruflich nutzen, können sie komplett als Werbungskosten ansetzen, dazu gehören auch Büromöbel.

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Foto von Ekaterina Bolovtsova von Pexels