Keine Erlaubnis für Handel mit Bitcoin nach dem KWG nötig?

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In einem der ersten Urteile in Sachen Kryptowährungen widerspricht der 4. Strafsenat des Kammergerichts Berlin in seinem Urteil vom 25.09.2018 der Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (BaFin): Bitcoins sind danach weder eine Rechnungseinheit noch ein Finanzinstrument nach dem Kreditwesensgesetz (KWG).

Sachverhalt:

Der Angeklagte betrieb als Verantwortlicher eine Internethandelsplattform. Über die Plattform konnten Bitcoins gehandelt werden, wobei der Angeklagte Käufer und Verkäufer vermittelte. Käufer mussten sich registrieren und einen entsprechenden Geldbetrag auf ihren Account einzahlen. Damit konnten Bitcoins erworben werden. Verkäufer konnten ihre bereits erstellen Bitcoins auf ihrem Account der Internetseite einstellen. Zuletzt erhöhte sich der Kontostand der Plattform des Angeklagten binnen weniger Tage von 209.832,16 Euro (Stand 27. März 2013) auf rund 2,45 Mio. Euro (Stand 15. April 2013). Am 9. April 2013 wurde ein im Ausland befindliches Konto wegen des Verdachts der Geldwäsche durch die dortigen Behörden gesperrt. Im weiteren Verlauf wurde die Internetseite des Angeklagten ab 11. bzw. 12. April 2013 abgeschaltet.

Ergebnis:

Der Angeklagte wurde zunächst vom Amtsgericht wegen eines „fahrlässigen Verstoßes gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG“ zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen.

Dieses Urteil hat das KG Berlin mit Urteil vom 25.9.2018 – (4) 161 Ss 28/18 (35/18) – bestätigt und u.a. ausgeführt:

„…Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass die Veräußerung von Bitcoins auf der von dem Angeklagten betriebenen Handelsplattform nicht unter die Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 S. 1 KWG (hier und im Weiteren: in der zur Tatzeit geltenden Fassung) fällt und daher nicht nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbar ist. Es handelt sich bei der virtuellen „Währung“ Bitcoin nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 KWG, insbesondere nicht um Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG….“

Im Hinblick auf die von der BaFin vertretenen Auffassung, wonach es sich bei Bitcoins um eine Komplementärwährung handele, hat das Kammergericht recht resolut ausgeführt, dass es nicht Aufgabe einer Bundesbehörde sei, rechtsgestaltend tätig zu sein und in Strafgesetze einzugreifen:

„…cc) Soweit die BaFin die Ansicht vertritt, es handele sich bei Bitcoins um eine Komplementärwährung, die unter den Begriff Rechnungseinheit zu fassen ist (…), verkennt sie, dass es nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen….“

(KG Urt. v. 25.9.2018 – (4) 161 Ss 28/18 (35/18), BeckRS 2018, 24193, beck-online)

Folge:

Nach diesem Urteil des KG Berlin wären der Handel und die Vermittlung von Bitcoins erlaubnisfrei.

Zu beachten ist jedoch, dass es zwar eine erste (strafrechtliche) Entscheidung auf OLG-Ebene ist; nichtsdestotrotz noch eine Einzelfallentscheidung, die Beteiligte nicht dazu verleiten sollte, von einer generellen Erlaubnisfreiheit auszugehen.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber vorbehalten ist, Recht zu setzen.

Dass es zu einer Regulierung kommen wird, ist letztlich weniger eine Frage des „Ob“ als des „Wann“.

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