Nebenkostenfalle – Auf was Sie achten müssen

Der Streit um die Nebenkostenabrechnung ist ein „Klassiker“ unter Juristen.

Haben Sie eine Nebenkostenabrechnung erhalten, sollten Sie diese nicht ungeprüft lassen. Denn der Mieterschutzbund stellte erst kürzlich fest, dass grob jede zweite (!) Nebenkostenabrechnung fehlerhaft sei. Oft stehen hierbei erhebliche Kostensteigerungen im Raum, oder es werden nicht auf die Mieter umlegbare Positionen geltend gemacht. Zahlreiche Abrechnungen sind daher unzulässig.
Sie sollten daher prüfen, ob eine aus dem Vorjahr bestehende Kostenposition erheblich gestiegen ist und diese dann vergleichen. Ihr Vermieter muss diese Kostensprünge erläutern, was in der Regel nicht gemacht wird. Auch können Sie sich die Belege vorlegen lassen und haben einen Anspruch auf eine Erläuterung für den erheblichen Kostenanstieg.

Oft kommt auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zum tragen. Denn hieran muss sich der Vermieter orientieren, d.h. er darf nicht explizit immer den teuersten Anbieter einer Dienstleistung auswählen, sondern muss sich an vergleichbare Preise für die gleichen Leistungen orientieren.
Der Vermieter kann etwaige Nachzahlungen erst dann verlangen, wenn er Ihnen die fragwürdigen Positionen auch erklärt hat. Tut der Vermieter nichts, sollten Sie die Zahlung auch nicht leisten. Sollten Sie bereits gezahlt haben und erst danach von Ihren Einwänden Gebrauch machen, ist noch nichts verloren. Denn Sie können zu Unrecht gezahlte Beträge zurückfordern. Solche Einwände sollten immer schriftlich erfolgen. Hierbei ist darauf zu achten, dass Sie Ihren Einwand begründen, so z.B. warum die Hausmeisterkosten um 30 % gestiegen sind etc.

Ein häufiger Fehler ist auch, dass Positionen belastet werden, welche Sie als Mieter nicht zahlen müssten, sprich, welche nicht auf Mieter umlegbar sind (z.B. Verwaltungskosten, oder Kosten der Anmietung von Rauchwarnmeldern).

Seltener, aber dennoch für Sie von Bedeutung, ist der Einwand, dass ein falscher Abrechnungszeitraum zugrundegelegt wird. Auch das sollte überprüft werden. Die Abrechnung muss immer zum 31. Dezember des Folgejahres vorliegen, d.h. Ihnen zugestellt worden sein.

Zahlreiche Wohnungen befinden sich in Objekten, in welchen sich auch Gewerbemietflächen befinden. Auch hier ist Vorsicht angebracht. Denn oft werden z.B. Versicherungskosten unzulässig umgelegt. Auch für Gewerbeeinheiten typische Versicherungen müssen aus der Abrechnung für die Wohnungen heraus gerechnet werden.

Abschließend sollten Sie schauen, welche Vorauszahlungen der Vermieter angesetzt hat. Denn Sie haben auch einen Anspruch auf Anpassung nach oben oder unten. Viele Vermieter setzten die Vorauszahlungen zu hoch an, so dass Sie diesem eine Art Darlehen gewähren, da eine etwaige Rückzahlung ja erst mit der Abrechnung ca. 1 Jahr später erfolgt.

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