Neues Jahr – Neues Immobilien-Glück – Das ändert sich 2022 für Eigentümer und Vermieter

Mit dem Jahreswechsel treten regelmäßig neue Gesetze und Verordnungen in Kraft, deren Regelungen sich still und leise an denen, an die sich ihre Inhalte richtigen, vorbeischleichen. Damit das Ihnen als Eigentümer und Vermieter nicht passiert, fassen wir die wesentlichen Änderungen für 2022 für Sie übersichtlich zusammen.

  1. Corona Sonderregelunge werden für WEG verlängert
    Damit WEG-Verwalter und Eigentümer während der Corona Pandemie ohne Eigentümerversammlung handlungsfähig bleiben, gelten die seit März 2020 in Kraft getretenen, temporären Sonderregeln bis zum 31. August 2022 (ursprünglich bis zum 31.12.2021) fort. Der WEG-Verwalter bleibt nach der Sonderregelung bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Außerdem gilt der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
  2. Förderungen laufen ab – Beantragungen nur noch bis Montag den 31.01.2022 möglich
    Zum 01. Februar 2022 wird die Neubauförderung für das Effizienzhaus/-gebäude 55 in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eingestellt. Anträge können nur noch bis Ende Januar 2022 gestellt werden. Maßgeblich hierfür ist das Datum der Antragstellung. Eine Antragstellung dieser Förderstandards über das KfW-Förderportal wird auch technisch nur bis zum 31.01.2022 möglich sein. Danach müssen Neubauten mindestens den Standard KfW-Effizienzhaus 40 erreichen, um noch gefördert zu werden.
  3. TV-Anschluss nicht mehr umlagefähig
    Im Dezember 2021 trat die TKG Novelle in Kraft. Das ursprünglich geltende Nebenkostenprivileg des Vermieters, das die Kosten für TV-Kabelverträge, die vom Vermieter abgeschlossen worden sind, auf die Mietnebenkosten umgelegt werden dürfen, gilt seither nicht mehr. Für Bestandsimmobilien gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2024, entschied der BGH im November letzten Jahres.
  4. Bundesweit einheitliche Immobilienwertermittlung
    Am 1. Januar 2022 ist die neue Immobilienwertermittlung vom 14. Juli 2021 – ImmoWertV 2021 – in Kraft getreten. Mit der neuen Verordnung soll stärker als bislang sichergestellt werden, dass insbesondere die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.
  5. EEG Umlage für Strom sinkt – Co2 Preis steigt jedoch
    Die EEG-Umlage, mit der seit rund 20 Jahren Ökostrom finanziert wird, sinkt ab Januar 2022 auf den niedrigsten Stand seit zehn Jahren, wie die Betreiber der großen Stromnetze am 15. Oktober 2021 mitteilten. Demnach soll die Umlage im kommenden Jahr bei 3,723 Cent pro Kilowattstunde liegen – bisher sind es 6,5 Cent. Den Strom wird das allerdings vorerst nicht preisgünstiger machen, da die Beschaffungskosten gestiegen sind. Zum Jahreswechsel steigt der 2021 eingeführte CO2-Preis von 25 auf 30 Euro pro Tonne. Das macht das Heizen mit Öl und Gas noch teurer als bisher.
  6. Neue Heizkostenverordnung
    Die Novelle der Heizkostenverordnung trat zum Dezember letzten Jahres in Kraft. Im Kern der Neuregelung stehen die Fernablesbarkeit der Messgeräte sowie mehr Informationen für die Nutzer. Messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (Zähler, Heizkostenverteiler), die ab Dezember 2021 eingebaut werden, müssen fernablesbar sein und müssen mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Außerdem müssen Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, den Nutzern bis Ende 2021 regelmäßig Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilen; ab 2022 wird eine monatliche Mitteilung verpflichtend.
  7. EU Zensus-Runde
    Im Rahmen einer EU-weiten Zensusrunde am 15.05.2022 werden alle Gebäude und Wohnungen gezählt. Zum Stichtag müssen auch Eigentümer, Vermieter und Immobilienverwalter Informationen zu Wohnungen und Gebäuden an die Statistischen Ämter übermitteln. Eigentlich war der Zensus für den 16.05.2021 geplant gewesen. Wegen der Covid-19-Pandemie hat das Kabinett am 02.09.2020 beschlossen, die Zählung um ein Jahr zu verschieben.
  8. Grundsteuerreform
    Am 01.01.2025 tritt die neue Grundsteuer in Kraft. Dazu müssen bundesweit die Grundstückswerte neu erhoben werden. Eigentümer werden dazu verpflichtet, eine Erklärung zu ihren Grundstückswerten abzugeben. Dies trifft auch bei Eigentumswohnungen zu. Der WEG-Verwalter kann diese Aufgabe nicht übernehmen. Die Erklärungen sind voraussichtlich bis zum 1. Juli 2022 abzugeben. Maßgeblich sind die Grundstückswerte, die der Besteuerung zugrunde liegen und am 01.01.2022 gelten. Alle Eigentümer haben daher eine Steuererklärung zwischen dem 1. Januar und 31. Oktober 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER abzugeben. Eigentümer werden voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die sogenannte Feststellungserklärung abzugeben. Teil dieser sind Angaben zur Lage des Grundstücks, zur Grundstücksfläche, zum Bodenrichtwert, zur Gebäudeart, zur Wohnfläche und zum Baujahr des Gebäudes.