Orange Ocean, Schiffsfonds

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Bereits im Jahre 2014 wurde das seinerzeit vorläufige Insolvenzverfahren über sechs von sieben Schiffsfonds des Emissionshauses Orange Ocean GmbH & Co. KG eröffnet. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bulk-Carrier:

  • MS Marietta (Orange Ocean one),
  • MS Lucia Bolten (Orange Ocean two),
  • MS United Tristan da Cunha (Orange Ocean four),
  • MS United Tronador (Orange Ocean five),
  • MS United Tambora (Orange Ocean six) und
  • MS United Takawangha (Orange Ocean seven)

Das siebte Schiff “im Bunde” ist die

  • MS Anna Bolten (Orange Ocean three)

Die Anleger der genannten Schiffsfonds haben gute Chancen auf Schadenersatz. Dies liegt u.a. auch darin begründet, dass die Fonds auch nach der Lehman-Pleite im  September 2008 vertrieben wurden und die massiv eingetrübten Zukunftsaussichten der Schiffe in der Beratung oftmals keinerlei Erwähnung fanden.

Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen haben die vom Emissionshaus Orange Ocean aufgelegten Schiffsfonds ungeachtet dieser erheblich verschlechterten Aussichten weiter vertrieben.

Unabhängig davon bieten die horrenden Vertriebskosten der Fonds gute Ansatzpunkte.

Im Wege einer objektgerechten Beratung hätte die Bank über die Höhe der internen Vertriebskosten ungefragt aufklären müssen. Nach der Entscheidung des BGH vom 12.02.2004, Az.: III ZR 359/02, muss der Anleger über (interne) Vertriebskosten, die der Kapitalanlage nicht zugutekommen, jedenfalls dann generell unterrichtet werden, wenn dieser „Abfluss“ 15% überschreitet, denn der Verbraucher müsse nicht ohne weiteres mit internen Vertriebskosten in dieser Größenordnung rechnen. Bei dem Schwellenwert von 15% kommt es auf die Relation zwischen Vertriebskosten und Beteiligungssumme an. (BGH, Urt. vom 03.03.2011, III ZR 170/10; BGH, Urt. vom 18.04.2013, III ZR 252/12).

Ausweislich der Verkaufsprospekte der genannten Beteiligungen wurde diese Schwelle regelmäßig überschritten.

Da diese Zahlen den Verkaufsprospekten zu entnehmen sind, wird dieser Vorwurf fehlerhafter Aufklärung jedoch nur dann relevant, wenn der Verkaufsprospekt „nicht rechtzeitig“ im Sinne der Rechtsprechung übergeben wurde. Jedoch erfolgte die Prospektübergabe in einer Vielzahl von Fällen erst mit der Zeichnung der Beteiligung in der Bankfiliale oder danach.

Ist dies der Fall und wurde in der Beratung durch die Bank kein Hinweis auf das Überschreiten der 15%-Schwelle erteilt, bestehen sehr gute Erfolgsaussichten auf eine Rückabwicklung der Beteiligungen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der BGH in seinem Urteil vom 19.10.2017, Az.: III ZR 565/16, den folgenden Leitsatz aufgestellt hat:

„Leitsätze: 1. Anlagevermittler und Anlageberater haben den Erwerber einer von ihnen vermittelten Kapitalanlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese eine Größenordnung von 15% des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. In die Berechnung der Vertriebsprovisionen ist ein auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio einzubeziehen (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 12. Februar 2004 – III ZR 359/02, BGHZ 158, 110; vom 9. Februar 2006 – III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685; vom 3. März 2011 – III ZR 170/10, WM 2011, 640; vom 12. Dezember 2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118 und vom 23. Juni 2016 – III ZR 308/15, WM 2016, 1333). (Rn. 12)“

(BGH Urt. v. 19.10.2017 – III ZR 565/16, BeckRS 2017, 130260, beck-online)

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