Vorsicht im Home-Office: Wer auf die Toilette geht, ist nicht versichert

Während sich das Corona-Virus in Deutschland ausbreitet und Schulen sowie Kitas geschlossen bleiben, gehen immer mehr Arbeitnehmer freiwillig oder vom Arbeitgeber angeordnet ins Home-Office. Für viele ist das Neuland.

Grundsätzlich gibt es auch keine allzu großen Unterschiede, die Arbeitszeitregeln gelten am heimischen Arbeitsplatz genauso wie im Unternehmen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer im Home-Office die Höchstgrenzen, die Pausenregelung und die Ruhezeiten einhalten müssen. Hier gelten die gesetzlichen Regeln und die Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag. Mitarbeiter, die im Home-Office arbeiten, müssen deshalb auch nicht außerhalb der vorgesehenen Arbeitszeiten erreichbar sein.

Doch was, wenn nun ein Unfall im Home-Office passiert? Unter welchen Bedingungen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?

Wer nicht im Home-Office arbeitet und im Büro einen Unfall hat, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. So etwa, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zum Kaffeeautomaten über ein Kabel stolpert und sich dabei das Bein bricht.

Im Home-Office ist das anders. Zwar sind Sie bei einem Arbeitsunfall im Home-Office versichert. Ein Arbeitsunfall liegt laut Rechtsprechung etwa dann vor, wenn Sie in den Keller gehen um Druckerpapier zu holen und dabei stürzt. Hingegen gilt dieser gesetzliche Versicherungsschutz nicht für private Tätigkeiten, zum Beispiel, wenn Sie das Arbeitszimmer verlässt, um auf die Toilette zu gehen oder sich ein Getränk aus dem Kühlschrank zu holen.

So entschied auch das Sozialgericht in München: Ein Kläger wollte einen Sturz, der sich auf dem Rückweg von der heimischen Toilette zum Schreibtisch ereignete, als Arbeitsunfall geltend machen. Der Mann hat in einem selbsteingerichteten Büro in seinem Haus gearbeitet. Da der Arbeitgeber dort jedoch keinen Einfluss auf die Sicherheit der Einrichtung habe, sei ein Arbeitsunfall ausgeschlossen.

Entscheidend für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz im Home-Office ist also, welche konkrete Verrichtung Sie mit welchem Zweck im Moment des Unfalls ausübst.

Und bei Wegeunfällen zur Arbeitsstelle?

Als Arbeitnehmer sind Sie auf dem Hin- und Rückweg von Ihrem Wohnort zu Ihrer Arbeitsstelle im Rahmen eines sogenannten Wegeunfalles gesetzlich unfallversichert.

Ebenso als ein Arbeitnehmer im Home-Office, der etwa für ein Meeting zu seinem Arbeitgeber oder zu einem Kunden fährt, stehen Sie auf der Hin- und Rückfahrt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings beginnt der gesetzliche Unfallschutz für Heimarbeiter erst, nachdem diese die äußere Haustüre der Wohnung verlassen haben. Wenn Sie also zwischen Ihrem Arbeitszimmer und der Haustür stürzen, sind Sie gesetzlich nicht unfallversichert.

Es könnte für Arbeitnehmer im Home-Office deshalb sinnvoll sein, eine private Unfallversicherung abzuschließen. Sie ergänzt die gesetzliche Unfallversicherung und kommt für alle Unfälle auf, die sich zu Hause oder in der Freizeit ereignen.

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Photo by Bench Accounting on Unsplash