In Zeiten der Coronavirus-Pandemie findet der Schulunterricht oft nicht in Präsenz, sondern von zuhause, sog. Homeschooling, statt. Damit dieses reibungslos ablaufen kann, benötigen die Schüler ein passendes Endgerät. Eine Familie wollte sich die Kosten für ein Apple iPad vom Jobcenter erstatten lassen, doch das muss dieses laut Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht tun. Das Gericht hat am 06.10.2020 entschieden, dass es sich bei einem iPad um einen Luxusartikel und keinen notwendigen Schulbedarf handelt. Allerdings ließ es die Revision in der Sache zu.
Im Frühjahr war Deutschland für einige Wochen im Lockdown, sodass etwa auch Schulen geschlossen waren. Jetzt gilt ein Teil-Lockdown, da die Corona-Krise noch immer nicht vorbei ist. Daher benötigen Schülerinnen und Schüler Endgeräte, um auch zuhause den Unterricht wahrnehmen zu können.
Kostenerstattung für schulisch genutztes iPad?
Vorliegend geht es um den Fall einer Sechstklässlerin aus Hannover, deren Familie Hartz IV bezieht. Mit Beginn des zweiten Schuljahres sah die Schule die Nutzung eines iPads vor, das von den Eltern der Schülerinnen und Schüler zu finanzieren war. Die Schülerin entschied sich für ein Neugerät im Wert von 460€ und beantragte beim Jobcenter die Erstattung der Kosten. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Die Schülerin erwiderte, dass sie ohne iPad die Hausaufgaben in Papierform bekäme und dadurch von ihren Mitschülern ausgegrenzt und “gemobbt” würde. Die Eltern hätten für die Anschaffung eines iPads nur zugestimmt, weil sie dachten, die Kosten erstattet zu bekommen.
iPad ist kein notwendiger Schulbedarf
Das Landessozialgericht hat die Klage der Schülerin abgewiesen. Das Jobcenter sei nicht verpflichtet die Kosten für das iPad zu erstatten. Digitale Geräte aus dem Regelbedarf hingegen könnten nach eingehender Prüfung im Einzelfall finanziert werden. Jedoch läge im vorliegenden Fall gerade kein Mehrbedarf vor, da ein iPad weder schulrechtlich vorgesehen, noch zum Erreichen des Schulabschlusses erforderlich sei. Gegenüber einkommensschwachen Familien knapp oberhalb von Hartz IV stelle ein iPad einen Luxus dar und keinen notwendigen Schulbedarf.
Weiterhin ist anzumerken, dass die Ausstattung mit Lernmitteln allein dem Schulträger obliegt. Dieser müsse bei Einführung einer solchen “iPad-Klasse” kostenfrei die Möglichkeit zur Verfügung stellen auch solche Geräte zu verleihen. Bedarfe, die der Durchführung und Abhaltung des Unterrichts selbst dienten, liegen in der Verantwortung der Schule und dürften weder auf die Eltern noch auf das Jobcenter abgewälzt werden.
Die Tatsache, dass einzelne Schulen eine solche Ausstattung verlangen, bedeutet nicht, dass ein iPad zum Existenzminimum eines Schülers gehört. Zudem habe die Schule im Übrigen durch die Bevorzugung der Firma Apple gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. Ein solcher Rechtsbruch könne nicht durch den Einsatz öffentlicher Mittel unterstützt werden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ließ das Gericht eine Revision zu.
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