Betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit

Das Kurzarbeitergeld ist für Arbeitgeber eines der wichtigsten Instrumente zur Überwindung der Corona-Krise. Bis zur Rückkehr der wirtschaftlichen Lage auf das Vorkrisenniveau kann es jedoch noch Jahre dauern. Daher sehen sich Arbeitgeber derzeit vielerorts gezwungen, Mitarbeiter betriebsbedingt zu kündigen. Da der Arbeitgeber bei der Einführung von Kurzarbeit jedoch von einem nur vorübergehenden Arbeitsmangel ausgegangen ist, spricht dies gegen das Vorliegen betriebsbedingter Kündigungsgründe. Dennoch sind betriebsbedingte Kündigungen auch während der Kurzarbeitsphase nicht generell unzulässig. Allerdings werden an ihre soziale Rechtfertigung besondere Anforderungen gestellt, die Arbeitgeber unbedingt beachten sollten. 

Kein Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während Kurzarbeit

Kurzarbeit und Kündigung verfolgen grundsätzlich unterschiedliche Zielrichtungen. Während bei der Kurzarbeit ein nur vorübergehender Rückgang des Arbeitsanfalls überbrückt werden soll, bedarf es für die betriebsbedingte Kündigung eines dauerhaften Wegfalls des Arbeitsplatzes. Dennoch sind Arbeitgeber auch während Kurzarbeitsphasen dazu berechtigt, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Dies gilt zumindest soweit nicht durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag etwas anderes geregelt ist. 

Betriebliches Erfordernis

Soll während einer Kurzarbeitsphase betriebsbedingt gekündigt werden, darf die Kündigung nicht mit denselben Gründen gerechtfertigt werden, aus denen die Kurzarbeit angeordnet wurde. Es müssen weitergehende Umstände vorliegen, die es dringend erforderlich machen, den Arbeitsplatz wegfallen zu lassen. Erforderlich sind inner- oder außerbetriebliche Gründe, die unabhängig von der Kurzarbeit das Beschäftigungsbedürfnis entfallen lassen. Dies kann beispielsweise eine aufgrund hinzukommender Umstände geänderte Prognose sein. Betriebsbedingte Kündigungen sind zulässig, wenn die erwartete Stabilisierung der Auftragslage ausbleibt oder innerhalb des geplanten Kurzarbeitszeitraums die erwartete Erholung der Beschäftigungslage nicht oder nur teilweise erreicht wird. Auch Rationalisierungsmaßnahmen oder personelle Umstrukturierungen können ein betriebliches Bedürfnis in der Kurzarbeitsphase begründen. 

Wegfall des Arbeitsplatzes

Die betriebsbedingte Kündigung setzt weiterhin voraus, dass der Arbeitsplatz des zu kündigenden Arbeitnehmers dauerhaft weggefallen ist. Die Einführung von Kurzarbeit spricht jedoch indiziell dafür, dass die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitsplätze erhalten werden können. Denn der Arbeitgeber geht bei der Einführung von Kurzarbeit von einem nur vorübergehenden Arbeitsmangel aus. Dieses Indiz muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess entkräften. Er muss konkret darlegen, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer dauerhaft entfallen ist. Die unternehmerische Entscheidung zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs sollte daher stets präzise und schriftlich dokumentiert werden.  

Sozialauswahl

Die Frage nach den in die Sozialauswahl miteinzubeziehenden Arbeitnehmern ist unproblematisch, wenn sich der zu kündigende Arbeitnehmer sowie alle vergleichbaren Arbeitnehmer in Kurzarbeit befinden bzw. ihnen gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden könnte. Arbeitet der zu kündigende Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz wegfällt, selbst jedoch nicht kurz, stellt sich die Frage, ob dieser mit den in Kurzarbeit beschäftigten Mitarbeitern überhaupt vergleichbar ist. Diese Frage wurde durch die Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Um nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zu riskieren, sollten Arbeitgeber daher die Sozialauswahl auch auf diejenigen vergleichbaren Arbeitnehmer erstrecken, die kurzarbeiten. 

Wegfall des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld

Der Beschäftigte hat ab dem Tag nach Zugang der schriftlichen Kündigung keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld. Abhängig von der vertraglichen Lage ist der Arbeitgeber wieder zur Gewährung der vollen Vergütung oder zumindest zur Kompensation des nicht mehr gewährten Kurzarbeitergeldes verpflichtet. 

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Bild von Gerd Altmann auf Pixabay